Häufige Fragen
Organstellung, Dienstvertrag, Haftung und Versicherungsschutz
Haftet ein Geschäftsführer auch für die Ressorts anderer Organmitglieder?
Grundsätzlich haftet jedes Organmitglied für sein eigenes Ressort. Eine klare, dokumentierte Ressortverteilung in der Geschäftsordnung begrenzt die Verantwortung. Bleiben aber Überwachungspflichten bestehen – etwa bei Anhaltspunkten für Pflichtverletzungen anderer Organmitglieder –, kann auch eine Mitverantwortung entstehen. Wer Aufgaben delegiert, muss die damit betrauten Personen oder Stellen sorgfältig auswählen, anweisen und überwachen.
Wann schützt die Business Judgement Rule vor Haftung?
Die Business Judgement Rule (§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG, für die GmbH entsprechend) schützt unternehmerische Entscheidungen, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind: Die Entscheidung beruht auf angemessener Information, sie dient dem Wohl der Gesellschaft, es besteht kein Interessenkonflikt und es handelt sich um eine echte unternehmerische Entscheidung. Innerhalb dieses Korridors haftet das Organmitglied für einen späteren Misserfolg regelmäßig nicht.
Wer trägt die Beweislast im Haftungsprozess?
Die Gesellschaft muss den Schaden und ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten darlegen. Das Organmitglied muss demgegenüber nachweisen, dass es seinen Pflichten genügt hat. Wegen dieser Umkehr der Beweislast ist eine belastbare Dokumentation von Entscheidungsgrundlagen, Beschlüssen und eingeholtem Rat der wichtigste praktische Schutz.
Beendet die Abberufung auch den Dienstvertrag?
Nein. Organstellung und Anstellungsvertrag sind zwei getrennte Rechtsverhältnisse. Die Abberufung als Geschäftsführer ist bei der GmbH nach § 38 GmbHG grundsätzlich jederzeit möglich, beendet den Dienstvertrag aber nicht – die Vergütungsansprüche laufen weiter. Nur eine wirksame Koppelungsklausel oder eine eigene Kündigung beendet auch das Anstellungsverhältnis.
Schützt die D&O-Versicherung vor allen Risiken?
Die D&O-Versicherung deckt vor allem die Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft. Selbstbehalte, Deckungsausschlüsse und die Abgrenzung zwischen Unternehmens- und persönlicher Deckung sind zu prüfen. Strafrechtliche Ermittlungsverfahren sollten nicht über die D&O-Versicherung abgebildet werden – hierfür ist ein separater Strafrechtsschutz sinnvoll.
Sind Weisungen von Gesellschaftern oder Aufsichtsgremien immer zu befolgen?
Nicht jeder politische Wunsch ist eine wirksame Weisung. Maßgeblich sind Gesetz, Satzung, Geschäftsordnung und ordnungsgemäß gefasste Beschlüsse des zuständigen Organs. Auch eine wirksame Weisung befreit das Organmitglied nicht von der eigenen Prüfungspflicht: Bei rechtswidrigen oder grob pflichtwidrigen Weisungen bleibt eine eigene Verantwortung bestehen.
Was ist eine Koppelungsklausel – und worauf ist zu achten?
Eine Koppelungsklausel verknüpft das Ende der Organstellung mit dem Dienstverhältnis. Welche Folgen dies für Vertragslaufzeit und Vergütung hat, hängt von der konkreten Gestaltung und ihrer rechtlichen Wirksamkeit ab. Solche Regelungen bedürfen einer individuellen Prüfung.
Habe ich nach dem Ausscheiden noch Akteneinsicht?
Der Zugang zu Unterlagen kann nach dem Ausscheiden für die Wahrung eigener Rechte bedeutsam sein. Ob und in welchem Umfang Einsicht verlangt werden kann, richtet sich nach den rechtlichen und vertraglichen Grundlagen sowie dem konkreten Anlass. Vertraulichkeitsinteressen sind dabei zu berücksichtigen.
Was gilt für Nebentätigkeiten und Mandate?
Nebentätigkeiten und weitere Mandate können Genehmigungs-, Vergütungs- und Haftungsfragen aufwerfen. Maßgeblich sind insbesondere der Dienstvertrag, mögliche Interessenkonflikte und der Versicherungsschutz. Die Einordnung hängt von der jeweiligen Tätigkeit und Organstellung ab.
Gilt für mich Kündigungsschutz wie für Arbeitnehmer?
Geschäftsführer und Vorstände unterliegen regelmäßig nicht demselben Kündigungsschutz wie Arbeitnehmer. Organstellung und Dienstverhältnis sind getrennt zu beurteilen. Welche Schutzpositionen im Einzelfall bestehen, hängt insbesondere von der rechtlichen Stellung und den vertraglichen Regelungen ab.
Wie läuft ein erstes Orientierungsgespräch ab?
Für Geschäftsführer und Vorstände biete ich eine 15-minütige Videosprechstunde für Organe an. Das Gespräch ist ein unverbindliches Orientierungsgespräch: Es dient der Klärung von Anlass und möglichem Handlungsbedarf, ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall und begründet kein Mandat. Hilfreich sind Angaben zu Unternehmen und Rolle, zum Anlass sowie vorhandene Unterlagen wie Dienstvertrag, Geschäftsordnung oder D&O-Police. Ein Termin kann über den Kontaktbereich der Startseite angefragt werden.
Diese Antworten dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall.
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